Infos zum Wechselunterricht ab 19. April

Liebe Eltern, wir als Schule sind ausgesprochen glücklich darüber, dass ab der nächsten Woche wieder alle Schülerinnen und Schüler unsere Schule besuchen können, wenngleich auch weiterhin im Wechselunterricht.

Wir haben in der Lehrerkonferenz beschlossen, dass – um Ihnen weiterhin eine Sicherheit in der Planung zu geben – in geraden Wochen immer die A-Gruppen, in ungeraden Wochen die B-Gruppen mit dem Präsenzunterricht beginnen. Somit beginnen wir am Montag mit den A-Gruppen (16. Woche).

Ab Montag, dem 19.04.2021 gelten folgende Regelungen, die Sie in aller Ausführlichkeit der anschließenden Schulmail entnehmen können. Ich habe die aktuellen Informationen, wie gewohnt, in Kürze für Sie extrahiert (Zitate aus der Schulmail sind blau).

Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.

Wir kehren zum Wechselunterricht, wie ihn die Schulen vor den Osterferien konzipiert und praktiziert haben, zurück. Für die Fortsetzung der pädagogischen Betreuung gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 14. Februar 2021.

Der Gesetzentwurf auf Bundesebene sieht vor, dass auch jenseits einer Inzidenz von 100 bis hin zu einer 200’er Inzidenz ein uneingeschränkter Schulbetrieb zulässig sein soll, allerdings flankiert durch eine

Testpflicht an den Schulen. Eine solche Testpflicht gilt in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem 12. April 2021 an allen Schulen.

Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich:

Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben.

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  • Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.
  • Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  • Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  • Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
  • Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  • Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  • Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  • Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.

Soweit sich neue Entwicklungen ergeben, werde ich Sie so schnell wie möglich informieren. Dies gilt insbesondere für die Weiterentwicklung bzw. Vereinfachung der Testungen insbesondere an Grund- und Förderschulen, an der wir mit Nachdruck arbeiten.

(Zitat aus der SchulMail des MSB NRW )

Testpflicht für die Primarstufe

Wie oben zu lesen, besteht ab kommenden Montag (19.04.2021) laut Vorgabe des MSB NRW auch eine Testpflicht für die Kinder der Primarstufe (Klasse 1-4). Hierzu erhalten Sie weitere Informationen von den betreffenden Klassenlehrer*innen.

Notbetreuung an der Blote Vogel Schule

Wie Sie bereits dem oben stehenden Text entnehmen konnten, findet für die Klassen 1-6 auch im Wechselunterricht selbstverständlich weiterhin eine Notbetreuung statt. Wir bitten Sie ausdrücklich darum, nur die Kinder zur Notbetreuung anzumelden, für die diese unerlässlich ist.

Auch für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 wird weiterhin eine pädagogische Notbetreuung während der üblichen Unterrichtszeiten ermöglicht.

Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. Betreuungsvertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne OGS-bzw. Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden.

Um Unklarheiten zu vermeiden, schicken Sie die Anmeldung – unter Angabe des Namens (Kind), der Klasse und der genauen Betreuungszeiten (Tage, Uhrzeiten) – bitte per E-Mail ausschließlich an: koordination-rothkirch@blote-vogel.de, werfen sie in den Briefkasten der Schule oder schicken sie per Post an: Blote Vogel Schule, Stockumer Str. 100, 58454 Witten. Ein Formular zur Anmeldung finden Sie hier.

Um für den kommenden Montag sicher planen zu können, möchte ich Sie darum bitten, Ihre Anmeldungen per E-Mail bis Sonntag (18.04.2021), bis spätestens 16:00 Uhr!!! an die oben genannte E-Mailadresse zu senden, da ich die Daten noch einpflegen und an die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen der Notbetreuung weiterleiten muss.

Bitte planen Sie langfristig und vorausschauend. Sollten sich Änderungen in Ihrer Planung ergeben, möchte ich Sie bitten, mir diese unverzüglich an die oben genannte E-Mailadresse zukommen zu lassen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit auf diesem Wege zur Verfügung.

Alle Lehrerinnen und Lehrer stehen Ihnen – wie gewohnt – für Rückfragen per E-Mail zur Verfügung. Sollten Sie die Adressen einmal nicht zur Hand haben, erreichen Sie die Mitglieder des Kollegiums auch über die Kontaktformulare der Lehrerinnen und Lehrer auf der Teamseite der Blote Vogel Schule.

Wir tun weiterhin alles erdenklich Mögliche, um Ihnen in dieser schwierigen Zeit mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Bitte scheuen Sie sich nicht, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen!

Mit herzlichen Grüßen, für das Kollegium Katja Rothkirch (Koordination)