Elternbrief zum Start ins Schuljahr 2021/22

Liebe Eltern,

die gesamte Lehrerschaft der Blote Vogel Schule hat in den letzten Wochen viel Kraft geschöpft, um das neue Schuljahr erfolgreich beginnen zu können. Wir alle freuen uns von Herzen, Ihre Kinder am 18.08.2021 wieder bei uns in der Schule begrüßen zu dürfen. 

Dennoch gibt es weiterhin einige Vorgaben, nach denen wir uns als Schule richten müssen. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die ersten Schultage inklusive aller wichtigen Vorgaben, Abläufe und Information zum Schulstart 2021/2022.

Erster Schultag ohne Begrüßungs- und Einschulungsfeier

Leider dürfen wir das Schuljahr auch in diesem Jahr nicht mit einer großen Feier im Saal feierlich anklingen lassen. Jede Klasse beginnt das Schuljahr für sich am Mittwoch, dem 18.08.2021 um 8:00 Uhr, in ihrem eigenen Klassenraum. Der Unterricht endet an diesem Tag um 9:40 Uhr. Die OGS ist selbstverständlich für alle angemeldeten Kinder geöffnet.

Die Einschulungsfeier der zukünftigen 1. Klasse findet in diesem Schuljahr aufgrund der COVID-19 Pandemie am Samstag, dem 21.08.2020, ausschließlich für geladene Gäste als geschlossene Veranstaltung statt.

Donnerstag und Freitag Unterricht von 8 bis 11:35 Uhr

In der restlichen Schulwoche (Donnerstag 19.08. und Freitag 20.08.2021) findet der Unterricht wegen der alljährlichen Klassenkonferenzen zum Schuljahresbeginn von 8:00-11:35 Uhr statt. Auch an diesen Tagen ist die OGS wie gewohnt nach Unterrichtsschluss für Sie da.

Ab Montag, dem 23.08.2021 erfolgt der Unterricht nach dem geltenden Stundenplan, jedoch mit den nachfolgen Auflagen:

  • Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1-3 betreten die Schule über den Eingang der OGS. Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 4-6 betreten die Schule über den Eingang am Kindergarten. Der Einlass in die Klasse erfolgt über den Eingang vom Pausenhof aus.
  • Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 7-13 betreten die Schule über den Haupteingang.
  • Für alle Schülerinnen und Schüler (sowie für alle weiteren Personen) besteht im Schulgebäude eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen.
  • Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Bitte geben Sie den Schülerinnen und Schülern Masken zum Wechsel mit in die Schule, da diese die gesamte Unterrichtszeit über getragen werden müssen!
  • Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen.
  • Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
  • Um die Sicherheit gewährleisten zu können, in den nächsten Wochen Präsenzunterricht zu erteilen, werden wir alle Kinder am ersten Schultag testen. Ich bitte Sie von Herzen verantwortungsvoll mit den Einreisebestimmungen umzugehen und sich gegebenenfalls in Quarantäne zu begeben.

Voller Freude auf ein erfolgreiches Schuljahr, für das Kollegium und die Schule, grüßt sie von Herzen Katja Rothkirch (Koordination)

Für den Schulbeginn in NRW 2021/2022 gelten laut der aktuellen Schulmail grundsätzlich die Rahmenbedingungen wie vor den Sommerferien. Ab Mittwoch, dem 18.08.2021 gelten folgende Regelungen, die Sie in aller Ausführlichkeit der kompletten Schulmail von Mathias Richter, Staatssekretär im Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, entnehmen können. Hier die aktuellen Informationen in Kürze für Sie extrahiert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 18. August 2021 beginnt an den Schulen in Nordrhein-Westfalen der Unterrichtsbetrieb im neuen Schuljahr 2021/2022. In der SchulMail vom 30. Juni 2021 hatte ich Sie über die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr informiert. Ich hatte angekündigt, in das neue Schuljahr grundsätzlich so zu starten, wie das vergangene Schuljahr beendet wurde: mit Präsenzunterricht, Ganztagsunterricht und Unterricht in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang aber auch mit Hygieneschutz, Testungen und der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen.

Die aktuellen Inzidenzzahlen lassen einen solchen Schulbetrieb weiterhin zu. Es gibt aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass weiterhin Umsicht geboten ist. Das Delta-Virus verbreitet sich in vielen Ländern schnell und führt zu einem Anstieg der Zahl der Infizierten. Auch wenn der Anstieg sich in Deutschland derzeit in nur kleinen Schritten vollzieht, ist es die stetige Tendenz nach oben, die Grund zur Achtsamkeit liefert.

Ergänzend zur SchulMail vom 30. Juni 2021 gebe ich Ihnen folgende Hinweise:

Rückkehr aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands

Durch die neu gefasste Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes gilt eine Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus (Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis).

Bei der Einreise nach Deutschland sind zudem je nach Ausreisegebiet spezielle Anmelde- und Quarantänepflichten zu beachten. Diese können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit einsehen:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Dies verhält sich anders, wenn die Reiserückkehr aus dem Ausland im Rahmen einer Schulfahrt erfolgt; in diesen Fällen hat die Schule in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung hinzuwirken.

Die Testpflicht nach der Einreise aus dem Ausland besteht neben der Schultestung und entfällt durch diese nicht. Für die Beschäftigten verweise ich auf die Verpflichtung gemäß § 7 Absatz 3 Coronaschutzverordnung, bei Wiederaufnahme des Dienstes ein negatives Testergebnis vorzulegen (Ausnahme: Geimpfte und genesene Personen).

Pflicht zum Tragen einer Maske

Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.

Testungen

Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.

In den weiterführenden Schulen kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests, in den Grund- und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz.

Für die Schulneulinge der Klasse 1 gilt, dass diese anders als die übrigen Kinder der Grundschulen, die bereits am ersten Schultag mit dem Lolli-Test getestet werden, erst in der ersten vollständigen Schulwoche in den Testrhythmus der Schule eingebunden werden. Dies geschieht im bewährten Verfahren, auch hier kann das Schaubild über die Testtage in Vollpräsenz bis zu den Herbstferien im Bildungsportal (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) heruntergeladen werden.

Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Erstklässlerinnen und Erstklässler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).

Einschulungsfeiern

Besonders für die Schulneulinge ist der Start des neuen Schuljahres mit viel Aufregung verbunden. Über die Schulaufsicht wurden die Schulen der Primarstufe zum Anfang der Sommerferien über die derzeit gültigen Verfahrensweisen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz zur Begrüßung der Schulneulinge informiert.

Das bedeutet insbesondere nach dem heutigen Stand, dass die bekannten Hygienemaßnahmen bei der Einschulungsfeier einzuhalten sind:

            * das Tragen von Masken,

            * die Einhaltung von Mindestabständen,

            * die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden.

Nach § 1 Absatz 6 Satz 3 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung gelten für die Einschulungsfeiern die Regelungen für Kulturveranstaltungen entsprechend. Soweit danach nicht ohnehin ein Testnachweis erforderlich ist, gilt – wie für die Erstklässlerinnen und Erstklässler – eine Empfehlung zur Testung auch für alle anderen an der Einschulungsfeier teilnehmenden Personen (Eltern, sonstige Begleitpersonen), um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zum Schulstart zu gewährleisten.

Schulfahrten

Bereits in der SchulMail vom 20. Juni 2021 habe ich Sie über die aktuellen Regelungen zu Schulfahrten in das Ausland informiert. Die Ausführungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die aktuellen Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten sind. Diese stehen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

Das Ministerium für Schule und Bildung stellt den Bezirksregierungen in der kommenden Woche Aufklärungsmaterial für Lehrerinnen, Lehrer und Eltern zur Verfügung. Informationen über die Corona-Schutzimpfung für Kinder stehen zudem auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung

https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2021-08-02-was-sie-ueber-die-corona-schutzimpfung-fuer-ihr-kind-wissen-sollten/